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Das Buch erscheint in der Reihe Journalistische Praxis

Wer ist für die angebotenen Inhalte online verantwortlich? Das Telemediengesetz (TMG) regelt zunächst die Fragen der Verantwortlichkeit und der Kennzeichnungspflicht. Es unterscheidet dabei zwischen Content-Provider, Access-Provider und Host-Provider. Und sagt ganz klar: Der Content-Provider liefert Inhalte. Dafür muss er rechtlich gerade stehen.

Zwar gibt es den Begriff des Impressums im TMG nicht. Die Regelung für Telemedien lehnt sich aber an die Impressumspflicht der Landespressegesetze an und geht bei den Informationspflichten und der Strafandrohung erheblich über diese hinaus. Paragraph 5 Abs. 1 TMG legt dem Betreiber einer geschäftsmäßigen Website umfangreiche „allgemeine Informationspflichten“ auf, die er in seinem Webauftritt veröffentlichen muss:

Diese Informationspflichten gelten nicht nur für Websites, sondern auch für Newsletter, Blogs, Communitys und die E-Mail-Kommunikation. Die Informationsangaben müssen »leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar« (TMG, Paragraph 5) sein.

Damit man als Anbieter nicht für die Folgen einer Falschinformation haftbar gemacht wird, empfiehlt Thomas Hoeren folgenden Satz im Impressum:

Wir übernehmen keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der auf der Homepage befindlichen Informationen.

Ist man verantwortlich für Links? Grundsätzlich darf man auf fremde Inhalte verlinken. Auch sogenannte Deep Links auf Unterseiten sind erlaubt. Links können aber strafrechtlich relevant werden, wenn sie auf strafbare Inhalte verlinken. Daher sollten Betreiber von Websites im eigenen Interesse ihre Links und Linksammlungen regelmäßig kontrollieren, um sorgfältiges redaktionelles Handeln nachweisen zu können.

Der verantwortliche Redakteur muss nach den Bestimmungen der Landespressegesetze

Gegendarstellung. Wurde über eine Person oder einen Sachverhalt sachlich Unzutreffendes berichtet, können die Betroffenen eine Gegendarstellung verlangen. Die Redaktion ist verpflichtet, die Gegendarstellung an vergleichbarer Stelle und in vergleichbarer Aufmachung abzudrucken. Das bezieht sich natürlich nicht auf Meinungen und Kommentare.

Gibt es auch online einen Gegendarstellungsanspruch? Der Rundfunkstaatsvertrag regelt analog zu den Landespressegesetzen in Paragraph 56, Absatz 1. den Gegendarstellungsanspruch für Telemedien mit journalistisch–redaktionell gestaltetem Angebot. Er legt fest: „Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, sind verpflichtet, unverzüglich eine Gegendarstellung der Person oder Stelle, die durch eine in ihrem Angebot aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist, ohne Kosten für den Betroffenen in ihr Angebot ohne zusätzliches Abrufentgelt aufzunehmen.“ Er gilt für elektronische Telemediendienste, die sich an die Allgemeinheit richten und gerade nicht mit der Individualkommunikation befassen.

Urheberrecht. Die Werke eines Autors unterliegen dem Urheberrecht. Erlaubt ist allerdings:

Leseprobe

Recht für Media Relations

Das Buchcover von "Pressearbeit praktisch"Wo ist die Informationsfreiheit geregelt? Welche Rechte und Pflichten haben Journalisten in Deutschland? Was regeln das Grundgesetz, Straf- und Zivilgesetze? Was bedeuten Impressumspflicht und der Gegendarstellungsanspruch? Für welche Medien gelten die Landespressegesetze, der Rundfunkstaatsvertrag und die Landesmediengesetze? Welche Bedeutung hat der Pressekodex? Das Urheberrecht oder wettbewerbsrechtliche Bestimmungen gelten auch für Medienerzeugnisse. Darüber hinaus gibt es in jedem Bundesland eigene Landespressegesetze.

Impressumspflicht. Jede Online-Publikation und jedes Druckerzeugnis, das in der Bundesrepublik erscheint, ob Buch, Zeitung oder Broschüre, braucht ein Impressum.

Für journalistische Tätigkeit online gilt wie für alle Medien die in Artikel 5, Absatz 1 des Grundgesetzes garantierte Meinungsfreiheit, welche die Grundlage der Pressefreiheit in der Bundesrepublik bildet: »Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.« (Art. 5 Abs. 1 GG).

Bereits das Grundgesetz schränkt die Freiheit der Presse wieder ein. So lautet Artikel 5, Absatz 2: »Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.«

Die 16 Bundesländer — Kultur ist Länderhoheit — haben Landespressegesetze (LPGs) erlassen, die auf dem Grundrecht der Meinungsfreiheit aufbauen. Die Bestimmungen ähneln sich. Insbesondere werden geregelt

Strafbarkeit von Handlungen: Straftaten können online ebenso begangen werden wie offline, im richtigen Leben. Wer beispielsweise Hehlerware per Nachrichten in öffentlichen Diskussionsforen vertreibt, macht sich strafbar. Das gleiche gilt für Aufrufe zu strafbaren Handlungen oder Verstößen gegen geltende Gesetze.

Die rechtlichen Grundlagen für Online-Publikationen bilden seit dem 1. März 2007 das Telemediengesetz (TMG) und der neue Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien, kurz Rundfunkstaatsvertrag (RStV). Der Jugendmedienschutz ist im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag der Länder geregelt. Das Telekommunikationsgesetz und die Pressegesetze gelten in ihren Bereichen weiterhin.

Was bedeutet die Sorgfaltspflicht bei journalistisch–redaktionellen Inhalten? Telemedien, die journalistisch–redaktionelle Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergeben, müssen den anerkannten journalistischen Grundsätzen folgen. Das TMG formuliert das so: „Die an die Inhalte von Telemedien zu richtenden besonderen Anforderungen ergeben sich aus dem Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag)“ (TMG, Paragraph 1, Absatz 4). Nachrichten sind vom Anbieter „vor ihrer Verbreitung mit der nach Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft “ zu prüfen. Der Rundfunkstaatsvertrag legt in Paragraph 10, Absatz 1 fest: „Kommentare sind von der Berichterstattung deutlich zu trennen und unter Nennung des Verfassers als solche zu kennzeichnen.“

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Seitenbanner Recht

Muss ich den Journalisten Auskunft geben über den Bestechungs-Skandal, in dem der Oberbürgermeister verwickelt ist? Oder: Bin ich eigentlich verantwortlich für die Inhalte der Links auf der Internetseite meines Unternehmens? Fragen über Fragen, deren Antworten ein kompetenter Pressesprecher kennen sollte. Online- und Presserecht gehören zum Rüstzeug in der Öffentlichkeitsarbeit.

Der eigene Webauftritt

„Viele sind zu blauäugig“

Justicia ist blind - Webseitenbetreiber sollten es nicht sein...

Foto: HHS / pixelio.de

Wer einen Webauftritt plant, sollte die Bestimmungen des Online-Rechts kennen, rät Susanne Reinemann, Anwältin mit Schwerpunkt Urheber- u. Medienrecht aus München. Denn: Nie war es einfacher, Infos schnell über das Internet zu verbreiten. Genauso schnell landet aber auch mitunter vor Gericht, wer die Gesetze nicht kennt. mehr…

Pressearbeit praktisch

Leseprobe Kapitel Medienrecht

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